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   VG Gießen, 30.06.2008 - 8 E 129/07   

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https://dejure.org/2008,16528
VG Gießen, 30.06.2008 - 8 E 129/07 (https://dejure.org/2008,16528)
VG Gießen, Entscheidung vom 30.06.2008 - 8 E 129/07 (https://dejure.org/2008,16528)
VG Gießen, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 8 E 129/07 (https://dejure.org/2008,16528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 2 GastG
    Kostenfestsetzungsbescheid für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbescheids für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis; Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) als Gebührenschuldner für die Erteilung einer von der OHG beantragten Gaststättenerlaubnis; OHG als Träger einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht hebt Kostenbescheide für Gaststättenerlaubnis für "Hotel Burg Staufenberg" auf

Papierfundstellen

  • GewArch 2008, 500
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Gießen, 25.05.2010 - 8 K 2017/08

    Gemeinschaftsfahrschule; Rechtsform der GbR; Firmenbezeichnung

    Zwar wird im Gewerberecht davon ausgegangen, dass bei Personengesellschaften jeder einzelne Gesellschafter Gewerbetreibender ist (vgl. z. B. VG Gießen, U. v. 30.06.2008 - 8 E 129/07 -, GewArch 2008, 500, 501; U. v. 30.08.2000 - 8 E 592/99 -, GewArch 2001, 80, 81; Heß, a. a. O., Vorbem. vor § 14, Rdnr. 39 m. w. N.) und insoweit auch im Fahrschulrecht die tatsächliche Inhaberschaft bezüglich des Namens klargestellt sein muss.
  • VG Regensburg, 06.05.2010 - RO 5 K 10.293

    Lotterieeinnehmer; OHG; Erlaubnisgebühr; wirtschaftliche Bedeutung;

    Insbesondere kann nicht die Entscheidung des VG Gießen vom 30.06.2008 Az.8 E 129/07, die aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GaststättenG die Restriktion entnimmt, dass nicht eine OHG, sondern deren Gesellschafter kostenrechtlich als Veranlasser der Amtshandlung anzusehen seien, auf die Kostenentscheidungen bei glücksspielrechtlichen Erlaubnissen übertragen werden, da es sich hier um eine Spezialregelung des Gaststättenrechts handelt.
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